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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADVENTIS GmbH
Stand 03.07.03
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss 1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. ADVENTIS GmbH widersprechende werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Fa. ADVENTIS GmbH auf Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. ADVENTIS GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender Geschäftsbeziehung auch Bestandteil aller künftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. 2. An mündliche Absprachen ist die Fa. ADVENTIS GmbH erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. ADVENTIS GmbH.
II. Preise 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preise der Fa. ADVENTIS GmbH zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, (zuzüglich etwaiger Zollgebühren/Steuern bei Auslandsgeschäften) maßgeblich. Die im Angebot der Fa. ADVENTIS GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Fa. ADVENTIS GmbH enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Fa. ADVENTIS GmbH gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Ebenso werden nötige Änderungen an angelieferten Daten berechnet die nicht den Anforderungen an einer druckreifen Datei gem. unserem Merkblatt in seiner gültigen Fassung entsprechen.
III. Zahlung 1. Sämtliche Rechnungen der Fa. ADVENTIS GmbH sind mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, wenn nicht Zahlung bei Lieferung vereinbart wurde oder anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Verzug tritt mit dem 20. Tage nach Rechnungsdatum ein. Nötige Zahlungserinnerungen werden mit jeweils 7,00 € berechnet.
IV. Lieferung 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 3. eine von der Fa. ADVENTIS GmbH angegebene Lieferzeit in Tagen oder Wochen beginnt mit erfolgter Druck bzw. Fertigungsfreigabe. 4. Gerät die Fa. ADVENTIS GmbH in Verzug, so ist ihr zunächst eine zweiwöchige Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. 5. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH als auch in dem eines Zulieferers wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Fa. ADVENTIS GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Im kaufmännischem Verkehr steht der Fa. ADVENTIS GmbH an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Die Fa. ADVENTIS GmbH nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der Fa. ADVENTIS GmbH auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist die Fa. ADVENTIS GmbH berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Eine Kostenerstattung für zurückgegebene Verpackungen ist nicht möglich. 8. Die Fa. ADVENTIS GmbH ist zu wesentlichen Teil-Lieferungen berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Annahme von wesentlichen Teil-Lieferungen verpflichtet.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. ADVENTIS GmbH. 2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Fa. ADVENTIS GmbH gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Fa. ADVENTIS GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Fa. ADVENTIS GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Fa. ADVENTIS GmbH verpflichtet. 3. Bei Be- oder Verarbeitung von der Fa. ADVENTIS GmbH gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist die Fa. ADVENTIS GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Mit-Eigentum an den Erzeugnissen, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen/Korrekturabzüge und Andrucke 1. Der Auftraggeber hat die waren sofort bei Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die § 377, 378 HGB finden Anwendung. Ist der Auftraggeber nach DIN EN 9000 ff oder neueren ISO-Normen zertifiziert, gelten seine eigenen Maßstäbe zur Qualitätssicherung auch im Hinblick auf die von ihm zu erfüllende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne der §§ 377. 378 HGB, sofern nicht bereits nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen höhere Anforderungen zu stellen sind. der Auftraggeber kann keine Rechte daraus herleiten, dass die Fa. ADVENTIS GmbH sich mit seiner Beanstandung befasst, die Ware untersucht oder wegen der Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondiert hat. 2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, Andrucke, Prüfdrucke in jedem Fall zu prüfen. Für vom Auftraggeber übersehene Fehler jeder Art wird keine Haftung übernommen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Fa. ADVENTIS GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Prüfdrucken und Andrucken) und dem Endprodukt. 7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Fa. ADVENTIS GmbH nur bis zur Höhe des Auftragswertes. 8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Fa. ADVENTIS GmbH. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Fa. ADVENTIS GmbH ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
VII. Mehr- oder Minderlieferungen Bis zu 10 %, mindestens jedoch 1 Stück der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Materialien die zum Bedrucken oder Bearbeiten gestellt werden ist eine entsprechende Zugabe zu berücksichtigen bzw. ist mit einer Minderlieferung zu rechnen.
VIII. Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. 2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Fa. ADVENTIS GmbH. 3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung der Fa. ADVENTIS GmbH Klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
IX. Handelsbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos (Filmen), Stanzwerkzeuge oder Druckformen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Impressum Die Fa. ADVENTIS GmbH kann an geeigneter Stelle in geeigneter Weise auf die Fa. ADVENTIS GmbH mit einem Eindruck/Verknüpfung (Link) hinweisen.
XI. Archivierung Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Periodische Arbeiten/Servernutzungen/Domainnutzung Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten/Servernutzungen/Domainnutzung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, wenn die Mindestlaufzeit erreicht wurde.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Fa. ADVENTIS GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. ADVENTIS GmbH und dem Auftraggeber ist Hüllhorst. Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Lübbecke, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen. Das gilt auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Geschäftsführer der Fa. ADVENTIS GmbH ist Heike Vahrenhorst
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